Arbeitsrecht, Baurecht, Insolvenzrecht und Strafrecht

Rechtsanwalt Dr. Claus Weber

Rechtsanwalt Dr. Claus Weber

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Kontakt: dr.weber@rae-k38.de

 

Qualifikation

Herr Dr. Claus Weber ist Rechtsanwalt und gleichzeitig Fachanwalt sowohl für Arbeitsrecht als auch für Bau- und Architektenrecht.

Wissenswertes

Im Folgenden sollen einige typischerweise auftretende Probleme aus den Tätigkeitsbereichen Herrn Dr. Webers näher beleuchtet werden.

Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Weber ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Dr. Weber übernimmt daher sämtliche Beratungen und Vertretungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Insbesondere gilt dies für Kündigungsschutz- und Vergütungssachen, aber auch für das kollektive Arbeitsrecht und für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten sowie für das Recht des Geschäftsführers.

Außerdem ergeben sich im Gefolge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – gerade auch bei der Vereinbarung von Abfindungen – oder nach Arbeitsunfällen häufig Fragen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld, Rente oder anderer staatlicher Leistungen; auch hier kann Rechtsanwalt Dr. Weber auf einen reichen Erfahrungsschatz und eine Kenntnis des oft zu prüfenden medizinischen Fachjargons zurückgreifen, etwa bei der Vertretung gegenüber Behörden oder vor den Sozialgerichten. Häufig können diesbezügliche Probleme aber bereits durch eine vorbeugende Gestaltung vermieden werden. Bei Arbeitsunfällen sind kumulativ Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder beteiligte Dritte zu prüfen. Eine Anerkennung als Schwerbehinderter oder eine entsprechende Gleichstellung führen gleichzeitig zu einem besonderen Schutz im Arbeitsverhältnis (z.B. bei Kündigungen).

Das Arbeitsrecht zeichnet sich sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer nicht nur durch die Unübersichtlichkeit der entsprechenden Regelungen aus – gerade unter dem Einfluss des europäischen Rechts -, sondern auch durch einen ständigen Fluss neuer gesetzlicher Regelungen und gerichtlicher Entscheidungen. Beispiel für eine neuere Rechtsentwicklung ist z.B. das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), bei dem Dr. Weber einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit als Anwalt auf die Fallgestaltungen der Altersdiskriminierung setzt. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in den letzten Jahren seine Rechtsprechung des Öfteren geändert; so wurde etwa die Urlaubsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Judikatur des EuGH völlig neu konzipiert.

Teilweise äußerst scharfe Form- und Fristenanforderungen erschweren dem Rechtsunkundigen ebenfalls die Wahrnehmung seiner Rechte. Bei Kündigungen muss z.B. angesichts der §§ 4, 7 KSchG sofort reagiert werden, um einen Rechtsverlust zu verhindern.

Dr. Webers Ziel ist es, sinnvolle Lösungen für aufkommende oder bereits eskalierte Rechtsstreitigkeiten zu erarbeiten. Dies kann im Einzelfall der Erhalt eines Arbeitsverhältnisses sein – zumal angesichts der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt -, zum anderen aber auch der klare Schnitt durch Trennung der Parteien unter Realisierung des bestmöglichen Vorteiles für den Mandanten. Oft ist die rasche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung für beide Seiten die sinnvollste Lösung. Dies zumal angesichts der Tatsache, dass bei Kündigungsschutzsachen dem Arbeitgeber u.U. die Nachzahlung der Vergütung aus Annahmeverzug für lange Zeiträume droht. Andererseits kann aber auch der Arbeitnehmer bei einer neuen Beschäftigung an einer schnellen Lösung interessiert sein.

Auch Fragen um die Höhe des Arbeitslohns und damit verbunden den Umfang der Arbeitszeit treten häufig auf. Ein aktuelles Beispiel ist die Corona-Krise mit der massenhaften Anordnung von Kurzarbeit; aber auch der Nachweis von Überstunden und deren Vergütung ist oft problematisch.

Baurecht

Rechtsanwalt Dr. Weber ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Rechtsanwalt Dr. Weber ist daher schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Baurechts tätig, was notwendigerweise neben profunden Rechtskenntnissen auch bautechnisches Wissen erfordert. Bauen ist schwierig und riskant, und zwar für sämtliche Vertragspartner, seien diese nun Bauunternehmer, Bauträger, Handwerker oder private Bauherren. Hohe technische und rechtliche Anforderungen an die Ausführung von Bauarbeiten sowie strenge Formvorschriften – insbesondere bei Geltung der VOB/B – verkomplizieren das Baurecht zusätzlich. Im übrigen gewinnt auch hier das europäische Recht – etwa bei der Rechtsprechung des EuGH zur Unwirksamkeit der Mindestsätze der Architektenvergütung – an Einfluss.

Dr. Weber berät als Anwalt bei vertraglichen Gestaltungen, übernimmt selbstverständlich aber auch außergerichtliche bzw. gerichtliche Auseinandersetzungen. Dies kann etwa die Geltendmachung von Werklohn betreffen, aber auch die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen wegen Baumängeln oder Bauverzögerungen; Umfang und Ursache etwaiger Mängel können vor dem eigentlichen Prozess auch durch ein selbständiges Beweisverfahren geklärt werden.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften muss im Rahmen der Mängelgewährleistung zusätzlich zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum differenziert werden. So kann die Gemeinschaft etwa auch die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen durch Beschluss an sich ziehen.

Einen besonderen Fokus hat Rechtsanwalt Dr. Weber auf das öffentliche Baurecht. In Zeiten der Nachverdichtung kommt es hier immer öfter zu Konflikten, da die Interessen von Bauherren, Nachbarn und Behörden naturgemäß auseinandergehen. Baugenehmigungen sind daher je nach Ausgangslage zu erstreiten oder anzugreifen, wobei ebenfalls stets zwingende Fristerfordernisse zu beachten sind. Auch Bebauungspläne können einer Prüfung unterzogen werden; schon im Planungsstadium sollte vorab aber zwecks Interessenwahrung Einfluss genommen werden.

Miet- und Immobilienrecht

Nach dem Bauen kommt das Mieten oder Kaufen/Verkaufen. Für den Eigentümer oder Mieter stellt sich eine Fülle von Rechtsfragen; gerade angesichts des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis können langandauernde Konflikte auftreten, Kündigungen sind oft nur schwierig durchsetzbar. Vergleichbar konfliktträchtig und kompliziert sind auch die Verhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bekanntlich sogar auf unbefristete Zeit angelegt ist.

Im Mietrecht verfügt Rechtsanwalt Dr. Weber über langjährige gerichtliche und außergerichtliche Erfahrung. Häufig spielen hier ebenfalls Fragen von Mängeln am Bauwerk eine Rolle, gerade bei Gewährleistungsfragen. Ein Beispiel ist das Auftreten von Schimmel, der auf völlig unterschiedlichen Ursachen beruhen kann. In Wohnungseigentümergemeinschaften muss dabei noch zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum unterschieden werden.

Die Rückabwicklung von Immobilienkäufen droht insbesondere dann, wenn ein Mangel verschwiegen wird, auch bei dem üblichen Haftungsausschluss in notariellen Kaufverträgen beim Erwerb gebrauchter Immobilien.

Bei Immobiliengeschäften muss u.U. auch eine getätigte Finanzierung abgewickelt werden, zumal hierauf von Seiten des Verbrauchers sogar ein Anspruch bestehen kann. Hier stellen sich z.B. neuerdings angesichts des rapide gesunkenen Zinsniveaus Fragen zur ordnungsgemäßen Berechnung der von den Finanzinstituten verlangten Vorfälligkeitsentschädigung.

Kapitalanlagen- und Bankrecht

Nicht nur Immobilien können zur Kapitalanlage dienen, obwohl dies beim derzeitigen Zinstief natürlich oft verlockend ist.

Dr. Weber bearbeitet praktisch seit Beginn seiner Tätigkeit als Anwalt Fälle auf dem Gebiet des Kapitalanlagenrechts, sei es im Verhältnis zu Banken, privaten Kapitalanlageunternehmen, Versicherungen oder Vermittlern oder als deren Vertreter. Naturgemäß müssen dabei auch bank- und versicherungsrechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Die Verteilung der Beweislast ist oft von entscheidender Bedeutung.

Neben den der Rechtsdurchsetzung legt Rechtsanwalt Dr. Weber vor allem auf wirtschaftlichen Erfolg Wert; häufig genügt es gerade nicht, eine zusprechende Entscheidung zu erwirken, sondern es muss auch stets die Zahlungsfähigkeit der Gegenseite im Auge behalten werden, um nicht letztlich nur einen Pyrrhussieg zu erringen.

Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten wie der vergangenen Finanzkrise – Stichwort: Lehman Brothers – zeigt es sich, dass auch seriöse Institute nicht immer zuvörderst das Interesse ihrer Kundschaft im Auge haben; erst recht gilt dies selbstverständlich für die nicht wenigen Fälle, in denen schlichtweg unseriös Kapitalanlagen “an den Mann gebracht” werden.

Insolvenzrecht

Wirtschaftliche Schwierigkeiten können schließlich zu Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit führen.

Rechtsanwalt Dr. Weber hat langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entschuldung. Dies kann außergerichtlich durch Verhandlungen erfolgen, notfalls aber auch durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung. Oft ist es sinnvoll, statt langwierigen Prozessen mit ungewissem Ausgang eine Lösung über ein Insolvenzverfahren zu suchen, zumal nach der nunmehr beschlossenen Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase. Bei juristischen Personen besteht bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ohnehin eine Pflicht zum Insolvenzantrag. Verzögerungen können zur persönlichen Haftung der Betroffenen etwa gegenüber Finanzverwaltung und Sozialversicherung führen, aber auch zu strafrechtlichen Konsequenzen.

Auch bei Erbschaften kann sich die Frage der Überschuldung stellen. Einen Ausweg stellt hier die Nachlassinsolvenz dar, insbesondere wenn die knappen Fristen für eine Ausschlagung des Erbes versäumt worden sind.

Fachanwalt

Rechtsanwalt Dr. Weber ist sowohl Fachanwalt für Arbeitsrecht als auch Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Die Anerkennung als Fachanwalt setzt neben umfangreicher praktischer Erfahrung den Nachweis vertiefter theoretischer Kenntnisse einschließlich einer schriftlichen Prüfung voraus.

Darüber hinaus sind Fachanwälte zwecks Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen Leistung gemäß § 15 FAO verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Derzeit sind pro Fachanwaltstitel mindestens 15 Fortbildungsstunden pro Jahr vorgeschrieben.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Dr. Weber ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Rechtsanwaltskammer Tübingen hat Rechtsanwalt Dr. Weber im Jahre 2003 die Berechtigung zur Führung dieses Titels verliehen.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht verfügt Dr. Weber neben langjähriger intensiver Erfahrung vor den Arbeitsgerichten auch über vertiefte theoretische Kenntnisse. Zudem hat er auf dem Gebiet des Arbeitsrechts folgende wissenschaftliche Abhandlungen veröffentlicht:

  • Das Verbot altersbedingter Diskriminierung nach der Richtlinie 2002/78, ArbuR 2002, 401.
  • Materielle und prozessuale Folgen des Nachweisgesetzes bei Nichterteilung des Nachweises, NZA 2002, 641.
  • Kein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag, ArbuR 2001, 12.
  • Freizügigkeit – Zugang zur Beschäftigung, RdA 2001, 183.
  • Die Freizügigkeit in der EG nach der Entscheidung “Bosman”, RdA 1996, 107.

Dr. Weber bearbeitet als Anwalt sämtliche Gebiete des Arbeitsrechts und des Rechts des Geschäftsführers. Insbesondere gilt dies für Kündigungsschutz- und Vergütungssachen, aber auch für das kollektive Arbeitsrecht einschließlich betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten.

Außerdem ergeben sich im Gefolge der Beendigung von Arbeitsverhältnissen – gerade auch bei der Vereinbarung von Abfindungen – häufig Fragen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld, Rente oder anderer staatlicher Leistungen; auch hier kann Rechtsanwalt Dr. Weber auf einen reichen Erfahrungsschatz und eine Kenntnis des oft zu prüfenden medizinischen Fachjargons zurückgreifen, etwa bei der Vertretung gegenüber Behörden oder vor den Sozialgerichten. Häufig können diesbezügliche Probleme aber bereits durch eine vorbeugende Gestaltung vermieden werden.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer werden von Dr. Weber auf Wunsch auch vertragsgestaltend unterstützt, insbesonders bei der Formulierung von Arbeitsverträgen und allgemeinen Arbeitsbedingungen oder von Aufhebungsverträgen. Gerade bei Aufhebungsverträgen ist auch stets das Gebot des fairen Verhandelns zu beachten; bei einem Verstoß droht die Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Rechtsanwalt Dr. Weber ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Die Befugnis zur Führung dieser Fachanwaltsbezeichnung wurde von der zuständigen Anwaltskammer im Jahre 2007 erteilt. Dr. Weber bildet sich zusätzlich zu juristischen Aspekten regelmäßig auch auf bautechnischem Gebiet fort.

Dr. Weber berät als Anwalt bei bauvertraglichen Gestaltungen, übernimmt selbstverständlich aber auch auf dem gesamten Gebiet des Baurechts außergerichtliche bzw. gerichtliche Auseinandersetzungen.

Dies kann im privaten Baurecht etwa die Geltendmachung von Werklohn betreffen, aber auch die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen wegen Baumängeln oder Bauverzögerungen; Umfang und Ursache etwaiger Mängel können vor dem eigentlichen Prozess auch durch ein selbständiges Beweisverfahren geklärt werden.

Im öffentlichen Baurecht sind Baugenehmigungen oder Bauvorbescheide je nach Ausgangslage zu erstreiten oder anzugreifen, wobei ebenfalls stets Fristerfordernisse zu beachten sind. Auch Bebauungspläne können einer Prüfung unterzogen werden.

Neben umfangreicher praktischer Erfahrung im Baurecht beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Weber bereits seit längerem auch theoretisch mit baurechtlichen Themen. Er kann dabei auf eine längere Liste wissenschaftlicher Veröffentlichungen zurückblicken:

  • Der Vertragsschluss im privaten Baurecht, JA 1996, 965-970.
  • Erschließungsbeitragsrecht (mit I. Koch) 1997.
  • Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Abschluss von Ablösungsvereinbarungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB, KStZ 1997, 125-128.
  • Die Neugestaltung des Vergabewesens durch die Europäische Gemeinschaft (mit K. Hailbronner), EWS 1997, 73-83.
  • Erledigung von Rechtsbehelfen gegen Beitragsbescheide bei Heilung durch Erlass einer neuen Satzung, VBIBW 1998, 415-417.
  • Die Reichweite des Arbeitnehmerentsendegesetzes, DZWIR 1999, 499-501.
    Erschließungsbeitragsrecht, 2. Aufl. (mit I. Koch), 2000.
  • Vertragliche Vereinbarungen im kommunalen Beitragsrecht?, KStZ 2000, 3-6.
  • Gemeinden als Dritte im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB?, VBIBW 2001, 95-97.
  • Zulässigkeit und Grenzen von Leistungsbeschreibungen nach europäischem Vergaberecht, NZBau 2002, 194-197.

Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Dr. Weber hat u.a. die folgenden Abhandlungen veröffentlicht:

Arbeitsrecht

  • Das Verbot altersbedingter Diskriminierung nach der Richtlinie 2002/78, ArbuR 2002, 401.
  • Materielle und prozessuale Folgen des Nachweisgesetzes bei Nichterteilung des Nachweises, NZA 2002, 641.
  • Kein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag, ArbuR 2001, 12.
  • Freizügigkeit – Zugang zur Beschäftigung, RdA 2001, 183.
  • Die Reichweite des Arbeitnehmerentsendegesetzes, DZWIR 1999, 499.
  • Die Freizügigkeit in der EG nach der Entscheidung “Bosman”, RdA 1996, 107.

Baurecht

  • Der Vertragsschluss im privaten Baurecht, JA 1996, 965.
  • Erschließungsbeitragsrecht (mit I. Koch), 1997.
  • Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Abschluss von Ablösungsvereinbarungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB, KStZ 1997, 125.
  • Die Neugestaltung des Vergabewesens durch die Europäische Gemeinschaft (mit K. Hailbronner), EWS 1997, 73.
  • Erledigung von Rechtsbehelfen gegen Beitragsbescheide bei Heilung durch Erlass einer neuen Satzung, VBIBW 1998, 415.
  • Die Reichweite des Arbeitnehmerentsendegesetzes, DZWIR 1999, 499.
    Erschließungsbeitragsrecht, 2. Aufl. (mit I. Koch), 2000.
  • Vertragliche Vereinbarungen im kommunalen Beitragsrecht?, KStZ 2000, 3.
  • Gemeinden als Dritte im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB?, VBIBW 2001, 95.
  • Zulässigkeit und Grenzen von Leistungsbeschreibungen nach europäischem Vergaberecht, NZBau 2002, 194.

Sonstiges

  • Die Dienstleistungsfreiheit nach den Art. 59 ff. EG-Vertrag – einheitliche Schranken für alle Formen der Dienstleistung?, EWS 1995, 292.
  • Die Hochschulen vor den Herausforderungen von Europäisierung, Zentralisierung und Regionalisierung (mit K. Hailbronner), WissR 1997, 298.
  • Wirtschaftsabkommen im System der Europäischen Gemeinschaft, Archiv des Völkerrechts 1997, 295.
  • Möglichkeiten zur Förderung der europäischen Kultur in Rundfunk und Fernsehen anhand der Fernsehrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, (mit K. Hailbronner), DÖV 1997, 561.
  • Grundgesetz und formeller Rechtmäßigkeitsbegriff – BVerfG 92, 191, JuS 1997, 1080.
  • Konkurrentenschutz im Rechtsschutzsystem des EG-Vertrages, DZWiR 1997, 524.
  • Neue Konturen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, NVwZ 2001, 287.
  • Ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus: Sachleistung oder Kostenerstattung? (mit F. Braun), NZS 2002, 400.